Satzung

 

Satzung

des Hospiz- und Palliativverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

 

 

Präambel

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§2 Zweck und Zielsetzung des Vereins

§3 Gemeinnützigkeit

§4 Mitgliedschaft

§5 Organe

§6 Mitgliederversammlung (kurz: MV)

§7 Vorstand

§8 Haushalt

§9 Auflösung

§10 Schlussbestimmungen

 

 

Präambel

Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. (HPV Sachsen-Anhalt e.V.) ist Teil der Hospizbewegung. Er fördert und begleitet alle Maßnahmen zur Weiterentwicklung von ambulanten, teilstationären und stationären Begleit- und Versorgungsformen von schwerstkranken und sterbenden Menschen und ihrer An- und Zugehörigen unter Einbeziehung qualifizierter Ehrenamtlicher. Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. organisiert und fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlich Tätigen auf dem Gebiet der Hospiz- und Palliativversorgung.

 

Ziel allen Handelns ist die Aufrechterhaltung der Würde von schwerstkranken und sterbenden Menschen. Die Erhaltung und wenn möglich Verbesserung der Lebensqualität der Betroffenen ist Ziel seines Handelns.

Dies schließt Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung aus.

Der Deutsche Hospiz- und Palliaitvverband (DHPV) setzt sich für eine flächendeckende Hospiz- und Palliativversorgung ein, damit schwerstkranke und sterbende Menschen und die ihnen nahe Stehenden überall in Deutschland eine solche qualifizierte Versorgung und Begleitung erhalten.

Der DHPV erlässt Leitsätze für die Hospiz- und Palliativversorgung, die dieses Selbstverständnis verdeutlichen.

Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. arbeitet auf der Basis der Charta zu Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland. 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

 

Der Verein führt den Namen: Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. (HPV Sachsen-Anhalt e.V.).

Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. Er ist im Vereinsregister Stendal unter der Nr. VR 692 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und der Gerichtsstand ist Magdeburg.

 

§2 Zweck und Zielsetzung des Vereins

 

Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. fördert, repräsentiert und vertritt die Interessen seiner Mitglieder in Fragen der Hospiz- und Palliativversorgung in allen landesweiten Belangen. Insbesondere ist der HPV Sachsen-Anhalt e.V. die Vertretung gegenüber der Landesregierung, den parlamentarischen, gesellschaftlichen und anderen Gremien, gegenüber den Kranken- und Pflegekassen und sonstigen Kostenträgern sowie weiteren Gremien der Selbstverwaltung.

Ziel der Interessenvertretung ist es, die Lebenssituation schwerstkranker, sterbender Menschen und ihrer An- und Zugehörigen zu verbessern. Dies geschieht unabhängig von ihrer Sprache, Herkunft, Nationalität und ihrer kulturellen und geschlechtlichen Identität.

Dazu gehört die Umsetzung der Hospizidee als ein Konzept von menschenwürdigem Sterben in vertrauter Umgebung und in der Betrachtungsweise von Sterben als Teil des Lebens.

Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. setzt sich für einen offenen Umgang mit Sterben, Tod und Trauer in der Gesellschaft ein.

Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. unterstützt den Ausbau eines ambulanten und stationären landesweiten Netzwerkes für die Hospiz- und Palliativversorgung.

Im Zentrum steht dabei die Hospizbewegung als Ausdruck eines besonderen bürgerschaftlichen Engagements.

Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. setzt sich für eine umfassende Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung ein mit dem Ziel einer flächendeckenden ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung in Sachsen-Anhalt. 

Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. ist Mitglied des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbandes (DHPV) und vertritt dort die Interessen seiner Mitglieder.  Er achtet auf die Einhaltung und Umsetzung der vom DHPV entwickelten Qualitätsstandards für die hospizliche und palliative Versorgung. Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. unterstützt die für eine hohe Qualität erforderliche Fort- und Weiterbildung.

 

Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. fördert und unterstützt die Zusammenarbeit, den Erfahrungs- und Informationsaustausch im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung landesweit. Dabei berät der Vorstand seine Mitglieder und unterstützt sie in der Öffentlichkeitsarbeit.

Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. sieht seine Verantwortung in der Verbreitung und gesellschaftlichen Verankerung der Hospizidee als Gesamtkonzept der Hospiz- und Palliativversorgung in Sachsen-Anhalt.

Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. betreibt und fördert Öffentlichkeitsarbeit auch durch eigene Publikationen, Veranstaltungen, Medien- und Pressearbeit und berät unentgeltlich Betroffene bezüglich der Hospiz- und Palliativarbeit.

Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. ist überkonfessionell und politisch unabhängig.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Diese Zwecke sowie die Art ihrer Verwirklichung sind im § 2 der Satzung geregelt.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 10b des Einkommenssteuergesetzes für Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (Aufwendungsspenden) werden vom Vorstand nur

ausgestellt, wenn die Aufwendungen im Sinne des Vereinszweckes erbracht wurden.

 

 

 

 

§4 Mitgliedschaft

 

Dem Verein können als Mitglieder angehören: Juristische und natürliche Personen, die die Satzung anerkennen und sich für die Ziele des Vereins einsetzen.

 

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der juristischen Person oder Tod der natürlichen Person sowie Austritt und Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich mit 6-monatiger Frist zum Jahresende erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Bei Ausscheiden eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder andere Einzahlungen, gleich welcher Art.

 

Die Vereinsmitglieder sind zur Beitragszahlung gemäß Beschlüssen der Mitgliederversammlung verpflichtet.

 

§5 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

 

§6 Mitgliederversammlung (MV)

 

  • Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehören insbesondere:

 

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Kassenberichtes der KassenprüferInnen
  • Entlastung des Vorstandes
  • turnusmäßige Wahl des Vorstandes
  • Wahl von 2 KassenprüferInnen bei Bedarf, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die KassenprüferInnen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführungen jederzeit zu überprüfen. Über die Durchführung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • Beratung und Entscheidung über Vorschläge und Anträge von Mitgliedern
  • Festsetzung der Beitragsordnung
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

 

  • Die erste Mitgliederversammlung des Jahres ist gleichzeitig die Jahreshauptversammlung,

Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem Vorsitzenden nach Abstimmung mit dem Vorstand, mindestens 1 – mal im Jahr, einberufen. Im Interesse des Vereins können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzversammlung statt. Sie kann auch als virtuelle Versammlung stattfinden. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung (hybride Mitgliederversammlung) ist zulässig. Der Vorstand entscheidet darüber, in welcher Form die Versammlung stattfinden wird. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Lädt die/ der Vorsitzende zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ein, so werden den Teilnehmenden rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mitgeteilt.

Die Einladung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens

4 Wochen durch Rundschreiben oder auf elektronischem Weg. In der Einladung wird mitgeteilt,

ob die Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle oder als hybride Mitgliederversammlung stattfinden wird.

 

Die Mitgliederversammlung dient dem regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch in allen Tätigkeitsfeldern des Vereins.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Das Stimmrecht der Mitglieder bestimmt sich gemäß §4 wie folgt: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte können an andere Mitglieder übertragen werden. Jedes Mitglied darf maximal 3 Stimmrechte ausüben. Die Stimmrechtsübertragung muss mit Anmeldung zur Mitgliederversammlung (spätestens aber zu Beginn der MV) schriftlich angezeigt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt in Angelegenheiten gemäß § 4 mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Wahlen wird geheim und schriftlich abgestimmt.

Das Stimmrecht ruht per Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern trotz Mahnung der laufende Beitrag nicht gezahlt wurde.

Anträge zur Tagesordnung und Dringlichkeitsanträge durch ein Mitglied sind zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Änderung der Satzung sowie der Beitragsordnung. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern die Vertretung von mehr als ¾ der Stimmen der Stimmberechtigten.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/ dem Vorsitzenden und der/ dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen (die/der Vorsitzende; 2 Stellvertreter: innen; der/ dem Schriftführer: in; die/ der Schatzmeister: in). Die Vorstandswahl findet geheim und als Einzelwahl in die jeweilige Funktion statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, wird ein weiteres Vorstandsmitglied durch den Vorstand kooptiert. Das kooptierte Vorstandsmitglied wird in der nächsten MV durch Beschluss bestätigt.

 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter, eine Stellvertreterin gemeinsam mit 1 weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und wird darin durch die Geschäftsstelle unterstützt.

Vorstandssitzungen können virtuell oder als hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet darüber in welcher Form die Vorstandssitzung stattfindet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/ dem Vorsitzenden mit einer Frist von

mindestens 2 Wochen schriftlich einberufen werden. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich oder durch elektronische Kommunikation im Umlaufverfahren gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder beteiligt sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Sitzungsleiterin/ dem Sitzungsleiter und von der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Vorstandsmitgliedern zugesandt wird.

Der Vorstand ist für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen mit hauptamtlichen Mitarbeitern zuständig.

Der Vorstand gibt Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr und führt als Nachweis den Haushalt.

 

§8 Haushalt

 

Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. erhebt Beiträge entsprechend einer Beitragsordnung in der aktuellen Fassung. Die Beitragsordnung, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Der Haushaltsplan und die Jahresabschlussrechnung werden jährlich in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Für unvorhersehbare finanzielle Belastungen kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen.

 

§9 Auflösung

 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aufgelöst werden. Das Vermögen des Vereins ist bei dessen Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit an die Sachsen-Anhaltische Krebsgesellschaft e.V. (Halle/ Saale) zu übertragen.

 

§10 Schlussbestimmungen

 

Die Satzung von der Gründerversammlung am 12.08.2002 wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.03.2024 durch die vorstehende Fassung ersetzt.

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

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