Satzung

des Hospiz- und PalliativVerbandes Sachsen-Anhalt e.V.

vormals Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Sachsen-Anhalt zur Förderung von ambulanten, teilstationären und stationären Hospizen sowie Palliativmedizin e.V.

Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Zielsetzung des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung (kurz MV)
§ 7 Vorstand
§ 8 Haushalt
§ 9 Auflösung
§ 10 Schlussbestimmungen

 

Präambel

Der „Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V.“ (HPV) übernimmt im Wortlaut die Präambel der Satzung des „Deutschen Hospiz- und PalliativVerbandes e.V.“ (DHPV) vom 26.02.1992 in der Fassung vom 05.10.2007.

Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband, vormals Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V. (BAG), steht auf der Grundlage der Hospizbewegung als Ausdruck eines besonderen bürgerschaftlichen Engagements für die Förderung und Weiterentwicklung der Hospizarbeit und Palliativversorgung in Deutschland. Die Hospizarbeit und Palliativversorgung zielen darauf, dass die Rechte und Bedürfnisse der Sterbenden und der ihnen nahe Stehenden eingehalten und gestärkt werden.
Im Zentrum stehen die Würde des Menschen am Lebensende und der Erhalt größtmöglicher Autonomie. Voraussetzung hierfür sind die weitgehende Linderung von Schmerzen und Symptomen schwerster lebensbeendender Erkrankungen durch palliativärztliche und palliativpflegerische Betreuung sowie eine psychosoziale und spirituelle Begleitung der Betroffenen und ihrer Angehörigen.
Diese Arbeit geschieht in Zusammenarbeit von multidisziplinären Teams unter wesentlicher Einbeziehung von qualifizierten Ehrenamtlichen. Sie ist letztlich ausgerichtet auf eine Verbesserung und Erhaltung der Lebensqualität von schwerstkranken und sterbenden Menschen.
Dies schließt Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung aus.
Der Bundesverband setzt sich für eine flächendeckende Hospiz- und Palliativversorgung ein, damit schwerstkranke und sterbende Menschen und die ihnen nahe Stehenden überall in Deutschland eine solche qualifizierte Versorgung und Begleitung erhalten.
Der Bundesverband erlässt Leitsätze für die Hospiz- und Palliativversorgung, die dieses Selbstverständnis verdeutlichen.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. kurz: HPV Sachsen-Anhalt e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Stendal und ist dort unter der Nr. VR 692 in das Vereinsregister eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand ist Stendal.

2 Zweck und Zielsetzung des Vereins

Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. fördert, repräsentiert und vertritt die Interessen seiner Mitglieder in Fragen der Hospiz- und Palliativversorgung in allen landesweiten Belangen. Insbesondere ist der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. die Vertretung gegenüber der Landesregierung, den parlamentarischen, gesellschaftlichen und anderen politischen Gremien sowie gegenüber den Kranken- und Pflegekassen und sonstigen Kostenträgern sowie den weiteren Gremien der Selbstverwaltung.

Ziel der Interessenvertretung ist es, die Lebenssituation Schwerstkranker, Sterbender und ihrer Angehörigen zu verbessern unabhängig von ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und ihrer politischen Anschauung. Dazu gehört die Umsetzung der Hospizidee, ein Sterben zu Hause zu ermöglichen sowie im notwendigen Umfang die Trauerbegleitung.

Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. wirkt auf den Aufbau eines ambulanten und stationären landesweiten Netzwerkes für die Hospiz- und Palliativversorgung hin. Im Zentrum steht dabei die Hospizbewegung als Ausdruck eines besonderen bürgerschaftlichen Engagements.

Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. ist Mitglied des Deutschen Hospiz- und Palliativverbandes (DHPV) und vertritt dort die Interessen seiner Mitglieder.

Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. achtet auf die Einhaltung und Umsetzung der vom DHPV entwickelten Qualitätsstandards für die hospizliche und palliative Versorgung. Der HPV Sachsen-Anhalt e.V. unterstützt die für eine hohe Qualität erforderliche Fort- und Weiterbildung.

Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. fördert und unterstützt die Zusammenarbeit, den Erfahrungs- und Informationsaustausch im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung landesweit. Dabei berät der Verband seine Mitglieder und unterstützt sie in der Öffentlichkeitsarbeit.

Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. sieht seine Verantwortung in der Verbreitung und gesellschaftlichen Verankerung der Hospizidee als Gesamtkonzept der Hospiz- und Palliativversorgung in Sachsen-Anhalt.

Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. betreibt und fördert Öffentlichkeitsarbeit auch durch eigene Publikationen, Veranstaltungen, Medien- und Pressearbeit und berät unentgeltlich Betroffene bezüglich der Hospiz- und Palliativarbeit.

Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. ist überkonfessionell und politisch unabhängig.

 

3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Diese Zwecke sowie die Art ihrer Verwirklichung sind in §2 der Satzung geregelt.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes für Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (Aufwendungsspenden) werden vom Vorstand nur ausgestellt, wenn die Aufwendungen im Sinne des Vereinszwecks erbracht wurden.

4 Mitgliedschaft

Dem Verein können als Mitglieder angehören: Juristische und natürliche Personen, die die Satzung anerkennen und sich für die Ziele des Vereins einsetzen.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich mit 6-monatiger Frist zum Jahresende erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit; dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder andere Einzahlungen, gleich welcher Art.

Die Vereinsmitglieder sind zur Betragszahlung gemäß Beschlüssen der Mitgliederversammlung verpflichtet.

5 Organe

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

6 Mitgliederversammlung (kurz MV)

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens 1-mal im Jahr zusammen.

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Die erste Mitgliederversammlung dient als Jahreshauptversammlung der:
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Feststellung des Jahresabschlusses
– Entlastung des Vorstandes
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfern bei Bedarf
– Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
– Beratung zur Antragsstellung von Mitgliedern

Die Mitgliederversammlung dient dem regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch in allen Tätigkeitsfeldern des Vereins.

Jede ordnungsgemäß (Einladungsfrist 4 Wochen) einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Vorsitzende beruft in schriftlicher Form ein.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung legt fest, wer die Interessenvertretung des Vereins in anderen Gremien wahrnimmt.

Sie beschließt in Angelegenheiten gemäß § 4.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden in Angelegenheiten zu § 4 Abs. 3. Dabei gilt die Regelung: Stimmengleichheit entspricht abgelehnt. Bei Wahlen wird geheim und schriftlich abgestimmt.

Das Stimmrecht ruht per Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern trotz Mahnung der laufende Betrag nicht gezahlt wurde.

Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern die Vertretung von mehr als 3/4 der Stimmen der anwesenden oder vertretenen, auf schriftlichen Antrag, Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen (1 Vorsitzender, 2 Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister). Im Vorstand sollten Personen aus den Bereichen Hospizarbeit und Palliativmedizin vertreten sein. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter gemeinsam mit 1 weiteren Vorstandsmittglied vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Wahl des neuen Inhabers. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für die verbleibende Vorstandsperiode durchzuführen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und kann sich dazu eines Geschäftsführers bedienen. Dieser ist ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand ist für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen mit hauptamtlichen Mitarbeitern zuständig.

Der Vorstand gibt Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr und führt als Nachweis den Haushalt.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

8 Haushalt

Der Hospiz- und PalliativVerbandes Sachsen-Anhalt e.V. erhebt Beiträge und eine Umlage zur Deckung der Kosten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Umlage, der Haushaltsplan und die Jahresabschlussrechnung werden jährlich in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Für Kostenerstattung kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen.

9 Auflösung

Über die Aufteilung von Haushaltsmitteln bei der Auflösung des Vereins entscheidet eine MV mit 2/3 Mehrheit.

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aufgelöst werden. Das Vermögen des Vereins ist bei dessen Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit an die Sachsen-Anhaltische Krebsgesellschaft e.V. (Halle/S.) zu übertragen.

10 Schlussbestimmungen

Die in dieser Sitzung verwendete männliche Form für Funktionsträger erlaubt keine Rückschlüsse auf das Geschlecht einer Person.

Die Satzung von der Gründerversammlung am 12.08.2002 hat durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.11.2015 die vorstehende Fassung erhalten.

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Satzung vom 12.08.2002
in der Fassung vom 14.11.2015

Hospiz- und Palliativverband Sachsen-Anhalt e.V., Sitz: Stendal