Satzung
des Hospiz- und PalliatvVerbandes Sachsen-Anhalt e.V.
vormals Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Sachsen-Anhalt zur Förderung
von ambulanten, teilstationären und stationären Hospizen sowie
Palliativmedizin e.V.

Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Zielsetzung des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung (kurz MV)
§ 7 Vorstand
§ 8 Haushalt
§ 9 Auflösung
§ 10 Schlussbestimmungen
Präambel
Der "Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V."
(HPV) übernimmt im Wortlaut die Präambel der Satzung des "Deutschen
Hospiz- und PalliativVerbandes e.V." (DHPV) vom 26.02.1992 in der
Fassung vom 05.10.2007.

Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband, vormals Bundesarbeitsgemeinschaft
Hospiz e.V. (BAG), steht auf der Grundlage der Hospizbewegung als Ausdruck
eines besonderen bürgerschaftlichen Engagements für die Förderung
und Weiterentwicklung der Hospizarbeit und Palliativversorgung in Deutschland.
Die Hospizarbeit und Palliativversorgung zielen darauf, dass die Rechte
und Bedürfnisse der Sterbenden und der ihnen nahe Stehenden eingehalten
und gestärkt werden.
Im Zentrum stehen die Würde des Menschen am Lebensende und der
Erhalt größtmöglicher Autonomie. Voraussetzung hierfür
sind die weitgehende Linderung von Schmerzen und Symptomen schwerster
lebensbeendender Erkrankungen durch palliativärztliche und palliativpflegerische
Betreuung sowie eine psychosoziale und spirituelle Begleitung der Betroffenen
und ihrer Angehörigen.
Diese Arbeit geschieht in Zusammenarbeit von multidisziplinären
Teams unter wesentlicher Einbeziehung von qualifizierten Ehrenamtlichen.
Sie ist letztlich ausgerichtet auf eine Verbesserung und Erhaltung der
Lebensqualität von schwerstkranken und sterbenden Menschen.
Dies schließt Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung
aus.
Der Bundesverband setzt sich für eine flächendeckende Hospiz-
und Palliativversorgung ein, damit schwerstkranke und sterbende Menschen
und die ihnen nahe Stehenden überall in Deutschland eine solche
qualifizierte Versorgung und Begleitung erhalten.
Der Bundesverband erlässt Leitsätze für die Hospiz- und
Palliativversorgung, die dieses Selbstverständnis verdeutlichen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt
e.V. kurz: HPV Sachsen-Anhalt e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Stendal und ist dort unter der Nr. VR
692 in das Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Stendal.
§ 2 Zweck und Zielsetzung des Vereins

Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. fördert, repräsentiert
und vertritt die Interessen seiner Mitglieder in Fragen der Hospiz-
und Palliativversorgung in allen landesweiten Belangen. Insbesondere
ist der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. die Vertretung
gegeüber der Landesregierung, den parlamentarischen, gesellschaftlichen
und anderen politischen Gremien sowie gegeüber den Kranken- und
Pflegekassen und sonstigen Kostenträgern sowie den weiteren Gremien
der Selbstverwaltung.
Ziel der Interessenvertretung ist es, die Lebenssituation Schwerstkranker,
Sterbender und ihrer Angehörigen zu verbessern unabhängig
von ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Herkunft, ihres Glaubens, ihrer
religiösen und ihrer politischen Anschauung. Dazu gehört die
Umsetzung der Hospizidee, ein Sterben zu Hause zu ermöglichen sowie
im notwendigen Umfang die Trauerbegleitung.
Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. wirkt auf den
Aufbau eines ambulanten und stationären landesweiten Netzwerkes
für die Hospiz- und Palliativversorgung hin. Im Zentrum steht dabei
die Hospizbewegung als Ausdruck eines besonderen bürgerschaftlichen
Engagements.
Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. ist Mitglied des
Deutschen Hospiz- und Palliativverbandes (DHPV) und vertritt dort die
Interessen seiner Mitglieder.
Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. achtet auf die
Einhaltung und Umsetzung der vom DHPV entwickelten Qualitätsstandards
für die hospizliche und palliative Versorung. Der HPV Sachsen-Anhalt
e.V. unterstützt die für eine hohe Qualität erforderliche
Fort- und Weiterbildung.
Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. fördert und
unterstützt die Zusammenarbeit, den Erfahrungs- und Informationsaustausch
im Bereich der Hospiz- und Palliativversorung landesweit. Dabei berät
der Verband seine Mitglieder und unterstützt sie in der Öffentlichkeitsarbeit.
Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. sieht seine Verantwortung
in der Verbreitung und gesellschaftlichen Verankerung der Hospizidee
als Gesamtkonzept der Hospiz- und Palliativversorgung in Sachsen-Anhalt.
Der Hospiz- und PalliativVerband Sachsen-Anhalt e.V. ist überkonfessionell
und politisch unabhängig.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Zwecke sowie die Art ihrer Verwirklichung sind in §2 der
Satzung geregelt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes für Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (Aufwendungsspenden) werden vom Vorstand nur ausgestellt, wenn die Aufwendungen im Sinne des Vereinszwecks erbracht wurden.

Dem Verein können als Mitglieder angehören: Juristische und
natürliche Personen, die die Satzung anerkennen und sich für
die Ziele des Vereins einsetzen.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet
die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung
der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann
nur schriftlich mit 6-monatiger Frist zum Jahresende erfolgen. Über
den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit;
dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Rückzahlung
oder andere Einzahlungen, gleich welcher Art.
Die Vereinsmitglieder sind zur Betragszahlung
gemäß Beschlüssen der Mitgliederversammlung verplichtet.

Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung (kurz MV)

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens 1 mal im Jahr zusammen.
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert.
Die erste Mitgliederversammlung dient als Jahreshauptversammlung der:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfern bei Bedarf
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beratung zur Antragsstellung von Mitgliedern
Die Mitgliederversammlung dient dem regelmäßigen Erfahrungs-
und Meinungsaustausch in allen Tätigkeitsfeldern des Vereins
Jede ordnungsgemäß (Einladungsfrist 4 Wochen) einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Vorsitzende beruft
in schriftlicher Form ein.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung legt fest, wer die Interessenvertretung des
Vereins in anderen Gremien wahrnimmt.
Sie Beschließt in Angelegenheiten gemäß
§ 4.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit
der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden in Angelegenheiten zu §
4 Abs. 3. Dabei gilt die Regelung: Stimmengleichheit entspricht abgelehnt.
Bei Wahlen wird geheim und schriftlich abgestimmt.
Das Stimmrecht ruht per Beschluss der Mitgliederversammlung,
sofern trotz Mahnung der laufende Betrag nicht gezahlt wurde.
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern die Vertretung
von mehr als 3/4 der Stimmen der anwesenden oder vertretenen, auf schriftlichen
Antrag, Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

Der Vorstand besteht aus fünf Personen (1 Vorsitzender; 2 Stellvertreter
Schriftführer und Schatzmeister). Im Vorstand sollten Personen
aus den Bereichen Hospizarbeit und Pilliativmedizin verstreten sein.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter gemeinsam
mit 1 weiteren Vorstandsmittglied vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3
Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Wahl des neuen Inhabers.
Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für
die verbleibende Vorstandsperiode durchzuführen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und kann sich dazu
eines Geschäftsführers bedienen. Dieser ist ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand ist für den Abschluss und die Kündigung von
Arbeitsverträgen mit hauptamtlichen Mitarbeitern zuständig.
Der Vorstand gibt Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr
und führt als Nachweis den Haushalt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen,
das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Hospiz- und PalliatvVerbandes Sachsen-Anhalt e.V. erhebt Beiträge
und eine Umlage zur Deckung der Kosten. Die Höhe der Beiträge
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Umlage, der Haushaltsplan und die Jahresabschlussrechnung werden
jährlich in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Für Kostenerstattung kann die Mitgliederversammlung eine Umlage
beschließen.

Über die Aufteilung von Haushaltsmitteln bei der Auflösung
des Vereins entscheidet eine MV mit 2/3 Mehrheit.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
aufgelöst werden. Das Vermögen des Vereins ist bei dessen
Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
an die Sachsen-Anhaltische Krebsgesellschaft e.V. (Halle/S.) zu übertragen.

Die in dieser Sitzung verwendete männliche
Form für Funktionsträger erlaubt keine Rückschlüsse
auf das Geschlecht einer Person.
Die Satzung von der Gründerversammlung am 12.08.2002 hat durch
den Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.02.2008 die vorstehende
Fassunf erhalten.
Die Satzung titt mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
in Kraft

Satzung vom 12.08.2002
in der Fassung vom 20.02.2008
Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Sachsen-Anhalt e.V., Sitz: Stendal
Vorstehendes ist am 29.08.2002 unter der Register-Nummer VR 692
in das hiesige Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen
worden
Stendal 02.09.2002
Andreè, Justizangestellte
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